Eine Versorgungsunterbrechung ist nur dann zulässig, wenn Du als Mobilfunkteilnehmer dies verlangst oder die Portierungsanfrage weniger als einen Tag vor Vertragsende beim abgebenden Diensteanbieter eingegangen ist bzw. die Rufnummer bereits abgeschaltet wurde und sich in der Karenzzeit befindet.
Aufgrund der neuen Regelung zur Rufnummernmitnahme ist gewährleistet, dass Du weiterhin erreichbar bist. Dies ist auch gegeben wenn mehrere Tage zwischen Vertragsende und Portierungstermin liegen.